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Autor:  LeeLovesLeaves
II.2 Politisches/staatliches und strafrechtliches Pro und das Contra der Öffentlichkeit/ Todesstrafengegner
 Vergeltung/ Die Angehörigen der Mordopfer haben ein Recht auf die Hinrichtung des Täters
Die Hinrichtung des Täters macht weder das Opfer wieder lebendig noch lindert sie das Leid der Hinterbliebenen. Außerdem erleiden auch die Angehörigen des Täters einen Verlust. In Amerika ist die Vorstellung weit verbreitet, dass die Hinrichtung des Täters bei der Trauerbewältigung der Angehörigen hilft. In vielen US Staaten haben die Angehörigen des Opfers sogar das Recht die Hinrichtung mit zu erleben. Die Hinrichtung selbst wird unterschiedlich erlebt. Viele sind enttäuscht und behaupten, der Verurteilte habe viel zu wenig gelitten. Andere sind schockiert oder traumatisiert, Zeuge davon geworden zu sein, wie ein Mensch planvoll getötet wird. Manche werden aufgrund dieser Erfahrung aktive Todesstrafengegner.
 Die Todesstrafe kostengünstiger als eine Haftstrafe
"Die gegenwärtigen Kosten einer Hinrichtung, die Kosten für den maximalen Sicherheitsapparat, die Zeit, bis zur Vollstreckung des Urteils, zusammen mit Anteil an der Besoldung der Sonderbeamten für die Verwaltung dieser besonderen Aufgabe übersteigen die Kosten für einen lebenslänglich Verurteilten". Vielfach wird argumentiert, eine Hinrichtung koste den Staat weitaus weniger als eine lebenslange Haftstrafe. Dies stimmt aber nicht, denn in Texas beispielsweise kostet die Hinrichtung eines Gefangen knapp drei Millionen Dollar, eine lebenslange Haftstrafe „nur“ eine Million Dollar.

 Die Todesstrafe wirkt abschreckend
„Als ob ich an die Konsequenz gedacht hätte. Das ist, wie wenn die Leute denken, die Todesstrafe sei ein Abschreckungsmittel gegen Verbrechen. Sie ist es nicht, denn ich habe nicht einmal daran gedacht, dass ich erwischt werden könnte. Wenn ich daran gedacht hätte, dass ich erwischt werden könnte, nachdem ich gerade elf Jahre im Gefängnis war und erst 28 Tage draußen, hätte ich den Raub gleich gelassen. Niemand raubt oder stiehlt und denkt dabei, er könnte gefasst werden. Sie tun es, weil sie glauben, sie würden nicht gefasst."

Das Ziel der Todesstrafe soll sein, dass potenzielle Täter abgeschreckt werden und sich zweimal überlegen, ob sie die Tat wirklich verüben wollen oder nicht. Das oben genannte Beispiel, dass die Todesstrafe nicht wirklich abschreckt, denn viele Taten werden im Affekt verübt und der Täter macht sich währenddessen keine Gedanken über mögliche Konsequenzen. Außerdem wurde in den Ländern, in denen die Todesstrafe abgeschafft wurde, kein nennenswerter Anstieg der Anzahl an Gewaltverbrechen registriert. Im Gegenteil: In einer Studie aus dem Jahr 1983 wird die Anzahl der Morde in 14 Ländern nach der Abschaffung der Todesstrafe untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass nach der Abschaffung die Morde um die Hälfte abnahmen. Eine New Yorker Studie über Morde aus dem Jahr 1980 zeigt auf, dass zwischen 1903 und 1963 nach jeder Hinrichtung eine Zunahme um zwei Morde pro Monat erfolgte.
Schon Albert Pierrepoint, der in Großbritannien 25 Jahre lang (1932 bis 1956) 1. Henker war, sagte: "All die Männer und Frauen, denen ich in ihrem letzten Augenblick gegenüberstand, haben mich davon überzeugt, dass ich mit meiner Tätigkeit keinen einzigen Mord verhindern konnte." Ein anderes Beispiel dafür, dass die Todesstrafe keinerlei abschreckende Wirkung zeigt, ist aus dem 18. Jahrhundert. Zu dieser Zeit wurde in England sogar Taschendiebstahl mit dem Tod durch den Strang bestraft. Während der öffentlichen Hinrichtungen von Taschendieben benutzen immer wieder "Berufskollegen" die günstigen Gelegenheiten im Gedränge, um die Taschen der Schaulustigen zu leeren.

Das Ziel der Todesstrafe soll sein, dass potenzielle Täter abgeschreckt werden und sich zweimal überlegen, ob sie die Tat wirklich verüben wollen oder nicht. Das oben genannte Beispiel, dass die Todesstrafe nicht wirklich abschreckt, denn viele Taten werden im Affekt verübt und der Täter macht sich währenddessen keine Gedanken über mögliche Konsequenzen. Außerdem wurde in den Ländern, in denen die Todesstrafe abgeschafft wurde, kein nennenswerter Anstieg der Anzahl an Gewaltverbrechen registriert. Im Gegenteil: In einer Studie aus dem Jahr 1983 wird die Anzahl der Morde in 14 Ländern nach der Abschaffung der Todesstrafe untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass nach der Abschaffung die Morde um die Hälfte abnahmen. Eine New Yorker Studie über Morde aus dem Jahr 1980 zeigt auf, dass zwischen 1903 und 1963 nach jeder Hinrichtung eine Zunahme um zwei Morde pro Monat erfolgte.
Schon Albert Pierrepoint, der in Großbritannien 25 Jahre lang (1932 bis 1956) 1. Henker war, sagte: "All die Männer und Frauen, denen ich in ihrem letzten Augenblick gegenüberstand, haben mich davon überzeugt, dass ich mit meiner Tätigkeit keinen einzigen Mord verhindern konnte." Ein anderes Beispiel dafür, dass die Todesstrafe keinerlei abschreckende Wirkung zeigt, ist aus dem 18. Jahrhundert. Zu dieser Zeit wurde in England sogar Taschendiebstahl mit dem Tod durch den Strang bestraft. Während der öffentlichen Hinrichtungen von Taschendieben benutzen immer wieder "Berufskollegen" die günstigen Gelegenheiten im Gedränge, um die Taschen der Schaulustigen zu leeren.

 Schutz der Bevölkerung/ Todesstrafe garantiert Sicherheit vor Schwerverbrechern
Ein toter Mörder kann nicht noch einmal morden - dieses Argument ist auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Ohne Zweifel muss die Gesellschaft vor gefährlichen Menschen geschützt werden. Der Prozentsatz an Ausbrechern ist verschwindend gering. Andererseits wird es eine absolute, rundumgreifende Sicherheit nie geben können. Sicherheit erlangt man nicht durch die Todesstrafe, sondern durch präventive Verbrechensbekämpfung. Ein gut funktionierender Polizei- und Justizapparat sind wichtige Voraussetzungen hierfür.
 Öffentlichkeit verlangt die Todesstrafe

Ein demokratischer Staat muss auf den Willen seines Volkes Rücksicht nehmen. In den meisten Staaten spricht sich eine Mehrheit für die Todesstrafe aus. Dies wird aber auch vielfach durch die Medien hervorgerufen, denn nach Berichten über vergewaltigte und ermordete Kinder und Frauen tendieren die Menschen eher zur Bestrafung mit dem Tod. Ein weiterer Punkt ist, dass die Öffentlichkeit oftmals nicht die wahren Bedingungen kennt und sich die Grausamkeiten der Strafvollstreckung nur sehr schwer oder gar nicht vorstellen kann. Schon Albert Camus, ein französischer Philosoph und Schriftsteller sagte: „ Einer, der genießerisch seinen Morgenkaffee trinkt und in der Zeitung liest, dass der Gerechtigkeit genüge getan worden sei, würde seinen Kaffee wieder von sich geben, erführe er auch nur die kleinste Einzelheit.“


II.3 Problematik bei der Durchführung
Befürworter und Gegner der Todesstrafe verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen und entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass dem Staatswesen dies idealerweise fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen jedoch darauf das Menschen Fehler machen und das die vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme ebenfalls fehlerhaft sein können. Staaten sind von Menschenhand geschaffene, künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei so funktionieren, dass sie den Tod von Menschen verantworten können.
Staaten, die die Todesstrafe ausführen, nehmen die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf. Weder die Polizei noch die Justiz arbeiten immer fehlerfrei, und so kommt es auch in Rechtsstaaten immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Oftmals stellt sich die Unschuld des Täters erst nach dessen Tod heraus und eine nachträgliche Wiedergutmachung, wie bei einer Haftstrafe ist unmöglich, da die Todesstrafe endgültig ist. Diese Fehlurteile beschädigen den Glauben der Bürger in ihr Rechtssystems.
Außerdem gibt es die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Länder haben keine genauen Gesetzeskriterien gegenüber den Straftaten, die mit dem Tod bestraft werden: Laut einigen Gesetzen gilt eine Gewalttat als todeswürdig, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ (Tatantriebe die sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allg. Wertmaßstäben besonders verwerflich sind) heraus begangen wurde. Einige kritische Wissenschaftler argumentieren jedoch, dass die Definition niederer Beweggründe den ständig wechselnden gesellschaftlichen Werturteilen unterliege.
In Kapitalverfahren wie z.B. Mord geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark abhängig von den Gefühlen der Beteiligten: Die Angehörigen der Opfer treffen zum ersten Mal auf den oder die Täter und ihre Angehörigen. Bei besonders spektakulären Fällen ist die Öffentlichkeit ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein zu hartes oder auch zu mildes Urteil überzeugen wollen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.
Desweiteren gibt es keine Hinrichtungsmethode bei der der Täter völlig human und ohne Schmerzen getötet wird. Jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden, auch die in den USA vorherrschende tödliche Giftinjektion, kann unvorhergesehene Nebenwirkungen oder Qualen hervorrufen.

Häufig lässt sich die rechtlich legitimierte Todesstrafe von illegalen Tötungen insbesondere in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen nur sehr schwer abgrenzen.

Auch soziale Faktoren spielen eine bedeutende Rolle. So werden eher Angehörige der unteren gesellschaftlichen Schichten verurteilt, denen häufig unerfahrene Verteidiger beigeordnet werden, die die Prozesse nur unzureichend begleiten können. In den meisten Bundesstaaten werden Pflichtverteidiger in Todesstrafenprozessen nur bis zur ersten Berufungsinstanz bezahlt. Wird das Todesurteil aber vom Obersten Gerichtshof des Bundesstaates bestätigt, so steht der meist mittellose Verurteilte im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne Rechtsbeistand da.

Männer aller gesellschaftlichen Schichten sind, so kann man feststellen, eher von der Verhängung der Todesstrafe betroffen als Frauen.
1985 waren 48 % aller Todestraktinsassen Farbige oder Angehörige anderer Minderheiten, obwohl deren Anteil an der Gesamtbevölkerung der USA nur 12 % beträgt.
Auch eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Hautfarbe des Opfers ist festzustellen. Von 66 Gefangenen, die seit 1977 hingerichtet wurden, waren 59 wegen Mordes an Weißen verurteilt. Hat hingegen ein Weißer einen Farbigen ermordet, ist ein Todesurteil eher unwahrscheinlich.


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